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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 813/15

Datum:
21.07.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 813/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0721.7SA813.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 1884/14
Schlagworte:
Außerordentliche fristlose Kündigung; wichtiger Grund; Betriebsratsanhörung; Altersteilzeit im Blockmodell
Normen:
§§ 615, 626 BGB; 102 BetrVG; 60 HGB; 12 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine zur Unwirksamkeit der Kündigung führende, nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats im Sinne von § 102 BetrVG liegt vor, wenn das Anhörungsschreiben bedingt vorsätzlich missverständliche Formulierungen enthält, die, ohne dass dafür sachliche Gründe vorliegen, geeignet sind, das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Fehlverhalten in die Nähe strafrechtlich relevanter, krimineller Machenschaften zu rücken, derentwegen gegen andere Arbeitnehmer staatsanwaltlich ermittelt wird.

2. Bietet der Arbeitgeber in Kenntnis bestimmter Arbeitsvertragsverstöße des Arbeitnehmers diesem den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell an, der eine weitere Arbeitsphase von 2 Jahren und 7 Monaten in der bisherigen Funktion vorsieht, so kann er die Arbeitsvertragsverstöße im Falle der Ablehnung des ATZ-Vertrages durch den Arbeitnehmer nicht mehr zur Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung heranziehen.

3. Zur Anwendung der Kriterien des Urteils des BAG vom 23.10.2014, 2 AZR 644/13 auf einen konkreten Fall, in dem der Arbeitnehmer geraume Zeit nach Ausspruch einer verhaltensbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens ein Arbeitsverhältnis mit vergleichbarem Tätigkeitsinhalt bei einem Konkurrenzunternehmen aufnimmt und der bisherige Arbeitgeber ihm daraufhin erneut kündigt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2015 in Sachen11 Ca 1884/14 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.02.2014, zugestellt beim Kläger am 21.02.2014, weder fristlos noch fristgerecht zum nächst zulässigen Termin aufgelöst worden ist.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 18.12.2014 weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst worden ist.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.10.2014 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.656, - € brutto abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von insgesamt 16.614,90 € netto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

-          aus 6.706,00 € brutto abzüglich 2.730,19 € netto seit dem 01.03.2014;

-          aus 6.706,00 € brutto abzüglich 176,47 € netto seit dem 01.04.2014;

-          aus 6.706,00 € brutto abzüglich 529,42 € netto seit dem 01.05.2014;

-          aus 6.706,00 € brutto abzüglich 1.438,72 € netto seit dem 01.06.2014;

-          aus 6.706,00 € brutto abzüglich 2.348,02 € netto seit dem 01.07.2014;

-          aus 6.706,00 € brutto abzüglich 2.348,02 € netto seit dem 01.08.2014;

-          aus 6.706,00 € brutto abzüglich 2.348,02 € netto seit dem 01.09.2014;

-          aus 6.706,00 € brutto abzüglich 2.348,02 € netto seit dem 01.10.2014 und

-          aus 6.706,00 € brutto abzüglich 2.348,02 € netto seit dem 01.11.2014.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 11.865,93 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger16,5 % und die Beklagte 83,5 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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