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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 430/16

Datum:
16.06.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 430/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0616.7SA430.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 5339/13
Schlagworte:
Abmahnung; ordentliche Kündigung; Sanktionsprinzip; Prognoseprinzip; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Betriebsfrieden
Normen:
§ 1 II KSchG; §§ 241 II, 626 I BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Hat der Arbeitgeber auf ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers (hier: Versendung verleumderischer Emails an die Konzernspitze und außenstehende Dritte) arbeitsrechtlich nicht reagiert, so bedarf es angesichts eines ein bis eineinhalb Jahre später erfolgenden ähnlichen, aber weniger schwerwiegenden Fehlverhaltens vor Ausspruch einer Kündigung zunächst einer deutlichen Abmahnung.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.09.2014 – 14 Ca 5339/13 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 18.03.2014 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.273,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.165,63 € seit dem 01.04.2014, aus je 2.779,56 € seit dem 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz haben der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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