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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 397/16

Datum:
27.10.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 397/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:1027.7SA397.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 6963/15
Schlagworte:
Altersteilzeit; Einmalzahlung; Rentenabschlag
Normen:
§ 236 b SGB VI; § 305 c BGB; § 2 ATzA
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Sieht ein ATZ-Vertrag vor, dass der Arbeitnehmer mit Vollendung des 63.Lebensjahres die gesetzliche Altersrente in Anspruch nimmt, und sagt der ATZ-Vertrag dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausscheidens eine Einmalzahlung zu, um die zu erwartenden Rentenabschläge teilweise auszugleichen, so entfällt der Anspruch auf die Einmalzahlung im Zweifel dann, wenn aufgrund einer nachträglichen Gesetzesänderung Rentenabschläge tatsächlich nicht eintreten.

 
Tenor:

                       Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des

                            Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2016 in Sachen

                            15 Ca 6963/15 abgeändert:

                            Die Klage wird abgewiesen.

                            Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

                            Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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