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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 30/16

Datum:
07.04.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 30/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0407.7SA30.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 245/15
Schlagworte:
Auflösende Bedingung; Sachgrund; Prognose; Mitteilungspflicht; kommunaler Fraktionsverwaltungsmitarbeiter
Normen:
§§ 14, 15, 21 TzBfG; § 174 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Die bei Vereinbarung einer auflösenden Bedingung anzustellende Prognose hat sich regelmäßig auch darauf zu beziehen, dass der Arbeitnehmer nach Bedingungseintritt auch nicht auf einem für ihn geeigneten anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann.

2) Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht nach § 15 Abs.2 TzBfG besteht darin, dass der Arbeitnehmer zweifelsfrei ermitteln kann, an welchem Tag das Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts des Befristungszwecks bzw. einer auflösenden Bedingung beendet sein soll.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.05.2015 in Sachen 6 Ca 24/15 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gemäß Arbeitsvertrag vom 13.05.2014 aufgrund der Auflösung der Städteregionstagsfraktion der P nicht zum 11.01.2015 beendet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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