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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 21/16

Datum:
02.06.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 21/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0602.7SA21.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 2202/14
Schlagworte:
Abmahnung; Arbeitgeberdarlehn; Schichteinteilung; Überstunden
Normen:
§§ 611, 1004 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Begriff „Fehlzeitenverhalten“ als Kriterium für die Gewährung bestimmter arbeitgeberseitiger Leistungen kann nicht darauf bezogen werden, ob ein Arbeitnehmer hohe krankheitsbedingte Ausfallzeiten aufweist.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2015 in Sachen12 Ca 2202/14 teilweise abgeändert:

Der Klageantrag zu 1) auf Gewährung eines Arbeitgeberdarlehns und Lohn/-Gehaltsvorschusses wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hin wird das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Köln ebenfalls teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verpflichtet, auch die Abmahnung vom 18.02.2014 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird ebenfalls zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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