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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 213/16

Datum:
27.10.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 213/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:1027.7SA213.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 4310/15
Schlagworte:
Eigenkündigung; Sozialplanabfindung; Stichtagsprinzip; Betriebsänderung; Gleichbehandlung; Bonus
Normen:
§ 280 BGB; § 112 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Um die Frage, ob eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene Eigenkündigung kausal auf einer bestimmten Betriebsänderung beruht, für die ein Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen wird, rechtssicher beantworten zu können, können die Betriebspartner im Interessenausgleich/Sozialplan einen Stichtag festlegen (std. BAG-Rspr.).

2. Bei der Bestimmung des Stichtags ist den Betriebspartnern ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zuzubilligen. Unproblematisch erscheint die Wahl des Tages der Unterzeichnung des Interessenausgleichs/Sozialplans als Stichtag. Aber auch eine moderate Vorverlegung dieses Zeitpunktes, die dazu dient, den Kreis der Anspruchsberechtigten zu erweitern, erscheint zulässig, sofern eine zeitliche Nähe zum Tag des Abschlusses des Interessenausgleichs/Sozialplans noch gewahrt ist oder ein anderer sachlicher Grund für die Wahl des Stichtags besteht.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 15.12.2015 in Sachen14 Ca 4310/15 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten hin wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Köln (wie oben bezeichnet)abgeändert:

Die Klage wird auch hinsichtlich des Antrags zu 2)abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerinauferlegt.

Für die Klägerin wird, beschränkt auf den Streitgegenstand ihrer eigenen Berufung (Abweisung des Antrags zu 1)), die

Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 
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