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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 179/16

Datum:
01.12.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 179/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:1201.7SA179.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ha 10/15
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 237/17
Schlagworte:
Nichtverlängerungsmitteilung; Intendantenwechsel; Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot; Aufhebungsklage
Normen:
§§ 96, 97 NV Bühne; § 134 BGB; §§ 1, 3, 7, 8, 15, 22 AGG; §§ 73, 110 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine sog. Nichtverlängerungsmitteilung gegenüber einer unter den NV Bühne fallenden Bühnenkünstlerin stellt eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung dar, auf die § 134 BGB anwendbar ist.

2. Zu den in § 134 BGB angesprochenen Verbotsnormen gehören auch die §§ 1, 3, 7 AGG.

3. Liegen aussagekräftige Indizien dafür vor, dass eine Nichtverlängerungsmitteilung (zumindest auch) auf einer nach §§ 1, 7 AGG verbotenen Altersdiskriminierung beruht, und gelingt es dem Arbeitgeber nicht, die Indizien zu entkräften oder die Benachteiligung wegen des Alters zu rechtfertigen, erweist sich die Nichtverlängerungsmitteilung gemäß § 134 BGB als nichtig. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Nichtverlängerung mit einem Intendantenwechsel begründet.

4. Die Nichtigkeit der Nichtverlängerungsmitteilung führt nach § 96 Abs.2 NV Bühne dazu, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien automatisch zunächst um eine weitere Spielzeit verlängert. Dem steht § 15 Abs.6 AGG nicht entgegen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.12.2015 in Sachen 6 Ha 10/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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