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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 129/16

Datum:
23.06.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 129/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0623.7SA129.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 1845/15
Schlagworte:
Betriebliche Altersversorgung; Übergangsgeld; Übergangszuschuss; Insolvenzschutz; Besitzstand; AT-Mitarbeiter; versicherungsmathematischer Zuschlag
Normen:
§§ 1, 1 b, 2, 6, 7 BetrAVG; § 4 Abs. 2 a Buchst. c) AIB PSV
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei einer als „Übergangszuschuss“ bezeichneten Leistung, die dem Betriebspensionär in den ersten sechs Monaten nach seiner Pensionierung unter Anrechnung auf sein betriebliches Ruhegehalt in Höhe des letzten Gehalts vor der Pensionierung gezahlt wird, handelt es sich um einen insolvenzgeschützten Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung.

2. Ist der Zusageempfänger mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, ist auch der Anspruch auf den Übergangszuschuss nach § 2 Abs.1 BetrAVG zeitratierlich zu kürzen.

3. Der Wechsel aus dem Kreis der Tarifangestellten in den Kreis der ÜT-Mitarbeiter führt nicht zum Wegfall des Anspruchs auf den Übergangszuschuss, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch in jedem Fall behalten hätte, falls er während des gesamten Arbeitsverhältnisses unverändert entweder Tarifangestellter oder ÜT-Angestellter geblieben wäre.

4. § 4 Abs. 2 a Buchst. c) AIB PSV setzt für den Anspruch auf einen versicherungsmathematischen Zuschlag voraus, dass der Arbeitnehmer Leistungen des Pensionssicherungsvereins aus einer betrieblichen Altersversorgung nicht in Anspruch nimmt, obwohl deren Voraussetzungen erfüllt und die Ansprüche auch fällig sind.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.08.2015 in Sachen 3 Ca 1845/15 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen den Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis mit der insolventen Arbeitgeberin V GmbH eine insolvenzgeschützte Anwartschaft auf einen Übergangszuschuss in Höhe von insgesamt 20.109,95 € zusteht.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 45 % und der Beklagte 55 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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