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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1188/15

Datum:
11.08.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1188/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0811.7SA1188.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 4735/15
Schlagworte:
Luftsicherheitskraft; Teilzeit; Aufstockung der Arbeitszeit; Willenserklärung mit Rückwirkung
Normen:
§ 9 TzBfG; § 311 a BGB; §§ 13, 15 MTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen; vom 04.09.2013.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Arbeitgeber, der einem Aufstockungsbegehren nach § 9 TzBfG mit dem Argument entgegentritt, er verfolge generell das arbeitsorganisatorische Konzept, neuen Arbeitskräftebedarf ausschließlich durch die Einstellung von Teilzeitkräften abzudecken, muss hierfür arbeitsplatzbezogene Sachgründe darlegen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.10.2015 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Erhöhung  der  monatlichen Arbeitszeit in ein Vollzeitarbeitsverhältnis  im Umfang von mindestens 160 Stunden mit Wirkung zum 01.07.2015 anzunehmen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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