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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1145/15

Datum:
20.10.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1145/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:1020.7SA1145.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 35/14 d
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZN 375/17
Schlagworte:
Vertragsauslegung; Änderungskündigung; wichtiger Grund; Weiterbeschäftigung; Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung; Überzahlung
Normen:
§§ 174, 181 BGB; § 2 KSchG; § 49 HGB; § 717 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zur Auslegung einer arbeitgeberseitigen Zusage an eine leitende Oberärztin der Fachabteilung für Kinderheilkunde, dass sie „für den Fall der Schließung der Fachabteilung Kinderheilkunde am Krankenhaus D zu unveränderten Bedingungen am Krankenhaus D weiterbeschäftigt“ wird.

2. Ein Krankenhausträger als Arbeitgeber kann dem Weiterbeschäftigungsanspruch einer Oberärztin, deren bisheriger Arbeitsplatz betriebsbedingt weggefallen ist, auf einem für sie fachlich an sich geeigneten Arbeitsplatz in einer anderen Fachabteilung den Einwand der Unzumutbarkeit entgegenhalten, wenn sich die Oberärztin und der Chefarzt der anderen Fachabteilung in jüngerer Vergangenheit gegenseitig schriftlich sinngemäß als „gefährlich für die Patienten“ bezeichnet haben.

3. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach § 717 Abs.2 S.1 ZPO kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Rückzahlung des vollen überzahlten Bruttobetrages verlangen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil desArbeitsgerichts Aachen vom 29.06.2015 in Sachen8 Ca 35/14 d teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Änderung derArbeitsbedingungen durch die außerordentlichenÄnderungskündigungen vom 23.12.2013 und vom 17.01.2014 nicht wirksam fristlos erfolgt ist.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis, das sich auf Führung und Leistungerstreckt, zu erteilen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 21.598,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz der EZB seit dem 08.05.2014 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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