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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1008/15

Datum:
09.06.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1008/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0609.7SA1008.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 230/15
Schlagworte:
Altenpflegehelferin; Beschäftigungsverbot; verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage; Umorganisation; Änderungskündigung
Normen:
§ 611 BGB; § 15 WTG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Verbietet die Heimaufsicht es dem Arbeitgeber unter Strafandrohung, eine bestimmte Altenpflegehelferin mit der pflegerischen, sozialen und allgemeinen Betreuung der Heimbewohner zu beschäftigen, so rechtfertigt dies regelmäßig eine ordentliche, personenbedingte Kündigung, es sei denn, dem Arbeitgeber wäre es möglich und zumutbar, die Arbeitnehmerin mit anderen Tätigkeiten einzusetzen, auf die sich das Beschäftigungsverbot nicht bezieht.

2. Zwar kann einem Arbeitgeber unter bestimmten Umständen zugemutet werden, seine vorhandene Arbeitsorganisation zu ändern, wenn dies ein geeignetes und erforderliches Mittel darstellt, um die Beendigungskündigung eines bestimmten Arbeitnehmers zu vermeiden. Eine solche Umorganisation erscheint aber regelmäßig nur zumutbar, wenn sie aus objektiver Sicht nicht auf Dauer zu nennenswerten Einbußen in den Bereichen Arbeitsökonomie und Wirtschaftlichkeit führt.

3. Ob das Beschäftigungsverbot rechtmäßig verhängt wurde, unterliegt nicht der Überprüfung durch die Arbeitsgerichte.

4. Eine gegen das Beschäftigungsverbot erhobene verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.09.2015 in Sachen19 Ca 230/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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