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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 216/16

Datum:
19.09.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 216/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0919.5TA216.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 2210/14
Schlagworte:
Verhältnis der "Rubrumsberichtigung" zur Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO
Normen:
§ 319 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine nur ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann im laufenden Verfahren jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden.

    2. Ist die Instanz beendet, kommt dieser – einfache – Weg für eine Berichtigung nicht mehr in Betracht. Eine Berichtigung ist nur noch möglich, wenn die strengeren Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO gegeben sind.

Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist (BGH 3. Juni 2003 – X ZB 47/02).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.05.2016– 12 Ca 2210/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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