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Kein Leitsatz
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.11.2014 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
2I. Die Kammer folgt dem Berechnungsmaßstab, den das Arbeitsgericht im Anschluss an den Streitwertkatalog für den Wert des Hauptantrages (Feststellung, dass die Betriebsratswahl vom 09.04.2014 unwirksam war) zugrundegelegt hat.
3Danach (vgl. II. 2.3 des Streitwertkataloges) findet ausgehend vom doppelten Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG eine Steigerung nach der Staffel gemäß § 9 BetrVG mit jeweils ½ Hilfswert statt.
4Soweit sich der Beschwerdeführer demgegenüber auf den Beschluss des LAG Köln vom 03.01.2008 (8 Ta 277/07) beruft, hat das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 16.01.2015 bereits darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss aus der Zeit vor dem Streitwertkataloges datiert. Der im Streitwertkatalog zugrundegelegte Maßstab entspricht indes aber nicht nur der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (17.10.2001 – 7 ABR 42/99), sondern auch der späteren Rechtsprechung des LAG Köln (vgl. 14.10.2010 – 7 Ta 249/10).
5II. Zu Recht hat auch das Arbeitsgericht den Hilfsantrag nicht als streitwerterhöhend angesehen. Dies hat das Arbeitsgericht ausführlich und überzeugend im Nichtabhilfebeschluss begründet und sich dabei mit der Argumentation der Beschwerde auseinandergesetzt. Darauf wird Bezug genommen.
6Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.