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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 66/16

Datum:
10.05.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 66/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0510.4TA66.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 BVGa 34/15
Schlagworte:
Streitwert, Zusammenrechnung der Werte mehrerer Gegenstände
Normen:
§ 22 Abs. 1 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

§ 22 Abs. 1 RVG ordnet nicht die Zusammenrechnung mehrerer Anträge an, sondern die Zusammenrechnung der „Werte mehrerer Gegenstände“. Die zufällige Aufteilung eines einheitlichen Streitgegenstandes in mehrere Anträge ist für den Gegenstandswert nicht entscheidend.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2016 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird auf 15.000 € festgesetzt.

 
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