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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 36/16

Datum:
09.03.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 36/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0309.4TA36.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 3400/15
Schlagworte:
Streitwert, Mehrwert eines Vergleichs
Normen:
§ 3 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wenn im Streitwertkatalog (unter I. 22.1) die „Beseitigung einer Ungewissheit“ benannt ist, so ist das nicht gleichzusetzten mit einem bloßes „Titulierungsinteresse“ für unstreitige Ansprüche. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Vergleich geregelte Frage strittig oder zumindest streitträchtig war (wie das z. B. bei der Verhaltens- und Leistungsbeurteilung in einem Zeugnis typischerweise gegeben ist – vgl. dazu LAG Köln 23.12.2010 – 4 Ta 436/10).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 01.02.2016 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.01.2016 – 4 Ca 3400/15 – wird zurückgewiesen.

 
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