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Auf einen als unechten Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag findet § 45 GKG Anwendung, sodass er im Falle eines gerichtlichen Vergleichs entsprechend § 45 Abs. 4 GKG nicht streitwertmäßig erhöhend berücksichtigt wird, wenn der Vergleich nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt, nicht aber eine Weiterbeschäftigung vorsieht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und Anschluss an BAG 03.08.2011 – 2 AZR 668/10 -; 13.08.2014 – 2 AZR 871/12 -).
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.09.2015 – 3 Ca 2827/15 – abgeändert:
Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird auf 9.900,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
2Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Streitwert für den Kündigungsschutzantrag auf drei Monatsgehälter festgesetzt. Insoweit wird auf die Begründung des Arbeitsgerichts in dem Nichtabhilfe-Beschluss vom 28.01.2016 Bezug genommen.
3Allerdings war für den Weiterbeschäftigungsantrag – wie im gerichtlichen Schreiben vom 13.02.2016 bereits mitgeteilt – kein zusätzlicher Streitwert anzusetzen.
4Die noch im Beschluss vom 30.09.2014 – 4 Ta 334/14 – vertretene Auffassung der erkennenden Kammer in der schon stets zwischen den einzelnen Landesarbeitsgerichten sehr umstrittenen Frage der Anwendung des § 45 GKG auf einen unechten Hilfsantrags, insbesondere eines solchen auf Weiterbeschäftigung (vgl. außer den Nachweisen in dem zitierten Beschluss vom 30.09.2014 den ausführlichen Überblick über die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte bei Tschöpe/Ziemann/Altenburg Teil 1 A Rn. 406 ff), wird jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden aufgegeben, in denen der Weiterbeschäftigungsantrag ausdrücklich als unechter Hilfsantrag gestellt wurde.
5Insoweit folgt die Kammer der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (03.08.2011 – 2 AZR 668/10; 13.08.2014– 2 AZR 871/12). Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung wird ein Weiterbeschäftigungsantrag als „unechter Hilfsantrag“ behandelt (selbst dann, wenn er nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wurde), auf den § 45 GKG angewendet wird, sodass er im Falle eines gerichtlichen Vergleichs entsprechend § 45 Abs. 4 GKG nicht streitwertmäßig erhöhend berücksichtigt wird, wenn der Vergleich nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt, nicht aber eine Weiterbeschäftigung vorsieht.
6Ein solcher Fall ist hier gegeben.
7Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.