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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 31/16

Datum:
25.02.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ta 31/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0225.4TA31.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 3021/14
Schlagworte:
Vorsorgliche Einlegung der Berufung, Kostenerstattung für Anwaltsgebühren des Gegners
Normen:
§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Auch wenn eine Berufung nur "vorsorglich" eingelegt wird, darf die Gegenpartei im Regelfall sofort einen Anwalt beauftragen, sodass dann die Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zu erstatten ist, wenn die Berufung vor ihrer Begründung zurückgenommen wird.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.12.2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 
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