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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 11/16

Datum:
16.02.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 11/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0216.4TA11.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 BV 288/14
Schlagworte:
Streitwert, Beschlussverfahren über Eingruppierung
Normen:
§ 99 BetrVG, § 33 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein „wesentlich gleicher Sachverhalt“ im Sinne von II. 13.7 des Streitwertkatalogs liegt vor, wenn einheitliche Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrats zu der vom Arbeitgeber vorgesehenen Eingruppierung Gegenstand des Beschlussverfahrens sind, auch wenn es um verschiedene Arbeitsplätze und Vergütungsgruppen geht.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.12.2015 – 19 BV 288/14 – wird zurückgewiesen.

 
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