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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 86/16

Datum:
28.10.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 86/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:1028.4SA86.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 1636/15
Schlagworte:
Berufungsbegründung für Auflösungsantrag des Arbeitgebers
Normen:
§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, § 1 KSchG, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Betrifft das erstinstanzliche Urteil mehrere Streitgegenstände, muss für jeden Streitgegenstand eine gesonderte Berufungsbegründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig.

Da ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers, der sich mit seiner Berufung vorrangig gegen die Stattgabe der Kündigungsschutzklage und nachrangig gegen die Zurückweisung des Auflösungsantrags wendet, einen eigenen Streitgegenstand darstellt, der nicht notwendig von der Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag abhängt, bedarf es insoweit einer eigenständigen Berufungsbegründung.

Allein die tatsächliche Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung besagt nichts über die Berechtigung der entsprechenden Prognose im Kündigungszeitpunkt.

Den Arbeitgeber trifft im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und in welcher Höhe anrechenbare Bezüge den Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung seiner Vergütung während der Zeit des Annahmeverzuges mindern.

 
Tenor:

II.              Der weitere Auflösungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.

III.              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

IV.              Die Revision wird zugelassen.

 
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