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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 297/16

Datum:
15.12.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 297/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:1215.2TA297.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 BV 15/15
Schlagworte:
Gegenstandswertbeschwerde, Zustimmungsersetzung, Einstellung
Normen:
§ 99 Abs. 4 BetrVG, §§ 23, 33 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Anschluss an ständige Rechtsprechung des LAG Köln.

Der Wert des Zustimmungsersetzungsantrags richtet sich nach der Bedeutung des betroffenen Mitbestimmungsrechts. Dies ist in der Regel unabhängig von der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung. Deshalb ist es sachgerecht, bei der Ermessensausübung nach § 23 RVG vom Hilfswert auszugehen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.03.2016 - AZ 1 BV 15/15 - wird zurück gewiesen.

 
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