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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 241/16

Datum:
10.10.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 241/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:1010.2TA241.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 3970/15
Schlagworte:
Gegenstandswert Betriebsrente, Antrag auf zukünftige Leistung
Normen:
§ 42 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird ein Antrag auf zukünftige Leistung einer Betriebsrente ohne Differenzierung zwischen dem „unstreitigen“ Teil und dem Erhöhungsverlangen gestellt und ergibt die Auslegung der Klageschrift, dass es sich nicht um die vereinfachte Form der Titulierung des Erhöhungsverlangens durch Nennung des gesamten Betrags handelt, so ist für den Gebührenstreitwert nach § 42 GKG der 36 fache Betrag der monatlichen Betriebsrente zugrunde zu legen. Anschluss an BAG vom 14.02.2012 3 AZB 59/11

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2016 - Az. 12 Ca 3970/15 wird zurückgewiesen.

 
12 3 4 5 6 7 8 9 10 11
 

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