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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 217/16

Datum:
10.10.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 217/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:1010.2TA217.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 BVGa 3/16
Schlagworte:
Gegenstandswert, Schulungskostenfreistellung, Einstweilige Verfügung
Normen:
§ 23 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Nimmt eine beantragte Einstweilige Verfügung die Hauptsache vorweg, ist ein Abschlag wegen der mangelnden Rechtskraft nicht angemessen.

Da sich sowohl die Schulungskosten, als auch die aufzuwenden Lohnkosten als Zahlenwert darstellen lassen, ist dieser Wert zugrunde zu legen. Ein Rückgriff auf den Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG ist nicht erforderlich.

Geht es um die Schulung mehrerer Betriebsratsmitglieder ist ein Abschlag trotz gleichartiger Anträge nicht vor zu nehmen. Letztlich löst jedes BR-Mitglied für sich die Prüfung der Angemessenheit der Kostenübernahme aus.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Gegenstandswert-festsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.06.2016 - Az. 8 BVGa 3/16 - abgeändert und der Gegenstandwert für das Verfahren auf 3.090,00 EUR festgesetzt.

 
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