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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 211/16

Datum:
10.10.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 211/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:1010.2TA211.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 4014/16
Schlagworte:
Gegenstandswert, Änderung von Arbeitsbedingungen
Normen:
§ 42 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Änderung von Arbeitsbedingungen, die zu einer wirtschaftlichen Einbuße (hier Chefarzt) führen, unterliegt auch wenn sie in die Form eines Feststellungsantrags hinsichtlich der Unzulässigkeit der Organisationsentscheidung gekleidet ist, der Streitwertbegrenzung des § 42 GKG.

Es kann der dreijährige Differenzbetrag, gedeckelt durch den Wert des Vierteljahreseinkommens zugrunde gelegt werden. Hierdurch wird der Wertungswiderspruch verhindert, der sich ergäbe, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen durch Änderungskündigung niedriger zu bewerten wäre, als die Änderung der Bedingungen durch Direktionsrecht oder Anpassungsklausel.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.07.2016 - Az. 2 Ca 4014/16 - abgeändert. Der Gegenstandswert wird für das Verfahren auf 108.093,00 EUR und für den Vergleich auf144.124,00 EUR festgesetzt.

 
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