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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 199/16

Datum:
12.09.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 199/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0912.2TA199.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 1273/16
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde
Normen:
§ 42 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird mit der Klage eine formnichtige Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes angegriffen und sind weitere Kündigungen nicht angegriffen, richtet sich das Rechtsschutzinteresse regelmäßig auf den uneingeschränkten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Dies kann, da es nicht auf die Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit ankommt, auch den Höchstwert aus § 42 GKG (3 Monatsvergütungen) rechtfertigen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 10.08.2016 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.06.2016 - Az. 5 Ca 1373/16 wird zurückgewiesen

 
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