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Landesarbeitsgericht Köln, 2 TaBV 34/16

Datum:
12.12.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 TaBV 34/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:1212.2TABV34.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 BV 108/15
Schlagworte:
Mitbestimmung, Mitarbeiterbefragung
Normen:
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Hinsichtlich einer Mitarbeiterbefragung, die keinen Personalfragebogen i.S.d. § 94 BetrVG darstellt, ist die Mitbestimmung durch Betriebsvereinbarung ausgeübt, wenn die Struktur der Befragung hinsichtlich der Verarbeitung, Speicherung, Anonymisierung und Bekanntgabe der Ergebnisse geregelt ist. Die konkreten Fragen sind nicht mitbestimmt. Vielmehr sind mögliche Folgen innerhalb der Regelungen zur Struktur der Befragung zu regeln. (hier: Anonymisierung der Aussagen über Vorgesetzte wurde konkret in der BV übersehen)

Pressemitteilung

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.04.2016– 5 BV 108/15 – abgeändert und der Antrag vollständig abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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