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Landesarbeitsgericht Köln, 2 TaBV 1/16

Datum:
09.05.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 TaBV 1/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0509.2TABV1.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 BV 297/14
Schlagworte:
Zustimmungsersetzung
Normen:
§ 87 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein tarifgebundener Arbeitgeber ist im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Eingruppierung an ein tarifliches Vergütungssystem gebunden, auch wenn er im Einzelfall eine erhöhte Grundvergütung vereinbart. Das tarifliche Eingruppierungssystem ist das bei der Mitbeurteilung der Eingruppierung anwendbare Vergütungsschema.

Die Zustimmung zur Eingruppierung kann nicht im Hinblick auf ein vom Betriebsrat gewünschtes zukünftiges Vergütungssystem verweigert werden.

Zulagen, die nicht in das tarifliche System eingreifen, stellen kein Eingruppierungssystem dar und sind für die Mitbeurteilung des Betriebsrats nicht relevant.

 
Tenor:

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer

in Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NW vom 23.06.2014 sowie des Arbeitnehmers

in die Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für die kaufmännischen und technischen Angestellten in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NW vom 23.06.2014 wird ersetzt.

 
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