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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 219/16

Datum:
20.10.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 219/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:1020.1TA219.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 3316/16
Schlagworte:
Aufklärungspflicht des Antragstellers
Normen:
§ 117 Abs. 2 ZPO, § 118 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Im Prüfungsverfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller bei der Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur besonderen Mitwirkung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung materiell erfüllt sind.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.08.2016 (11 Ca 3316/16 wird zurückgewiesen.

 
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