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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 116/16

Datum:
11.07.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 116/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0711.1TA116.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 2807/15
Schlagworte:
- Aufhebung der Prozesskostenhilfe - Falscher Vortrag im Prozess
Normen:
§ 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; § 11 a Abs. 1 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wenn sich nach Durchführung einer Beweisaufnahme aufgrund einer Beweiswürdigung des Gerichts herausstellt, dass die Prozesskostenhilfepartei im Prozess falsch vorgetragen hat, kann die bewilligte Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben werden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2016 (2 Ca 2807/15) wird zurückgewiesen.

 
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