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Landesarbeitsgericht Köln, 12 TaBV 86/15

Datum:
07.04.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 TaBV 86/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0407.12TABV86.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 BV 269/15
Schlagworte:
Einsetzung Einigungsstelle Gesamtbetriebsrat Betriebsvereinbarung
Normen:
§ 100 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig, wenn von einem Mitbestimmungsrecht bereits durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung Gebrauch gemacht wurde und diese weder gekündigt noch für unwirksam erklärt ist oder erachtet wird. Das gilt insbesondere dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der die Verhandlungen fordernde Betriebsrat für die zu verhandelnden Fragen zuständig ist.

2. Der Gesamtbetriebsrat ist für die Regelung zuständig, wenn die Angelegenheit das Gesamtunternehmen betrifft und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann. Zwar geht es um die Konkretisierung allgemeiner Vorschriften zum Gesundheitsschutz, die Arbeitnehmer auf betrieblicher Ebene betreffen. Es handelt sich allerdings um unternehmensweit einheitliche Übernachtungsmöglichkeiten, die von Arbeitnehmern aller Betriebe genutzt werden. Alle auswärts übernachtenden Arbeitnehmer des gesamten Unternehmens der Arbeitgeberin sind von dem Wohnheim betroffen. Dies verlangt auch eine unternehmensweit einheitliche Festlegung der Hygienestandards für dieses Wohnheim.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30. September 2015 - 9 BV 269/15 - abgeändert.

              Der Antrag wird abgewiesen.

 
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