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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 941/15

Datum:
24.05.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 941/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0524.12SA941.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 6974/14
Schlagworte:
Betriebliche Altersrente vor dem 60. Lebensjahr, Insolvenzsicherung, zugesagte Anpassung
Normen:
§§ 1, 2, 7 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine vom Arbeitgeber versprochene Leistung ist nur dann nach § 7 BetrAVG insolvenzgesichert, wenn es sich um betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes handelt. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, ob die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG abschließend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind. Es kommt nicht darauf an, wie eine vom Arbeitgeber in Aussicht gestellte Leistung bezeichnet worden ist.

2. Nicht jedes Lebensalter ist auch „Alter“ iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die betriebliche Altersversorgung soll dazu dienen, die Versorgung des Arbeit-nehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu sichern oder zu verbessern (vgl. BAG 17. September 2008 - 3 AZR 865/06 - Rn. 28, BAGE 128, 1). Deshalb liegt Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nur vor, wenn der Anspruch auf die Leistung vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters abhängig ist, bei dessen Vollendung allgemein mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Dies ist regelmäßig erst beim Lebensalter von 60 Jahren der Fall.

3. Auch unter besonderer Beachtung AGB-rechtlicher Grundsätze ist kein anderes Ergebnis geboten. Hier sind die sich aus dem Betriebsrentenrecht ergebenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB.

4. Zwar gilt grundsätzlich eine objektive Auslegung von AGB auch im Fall des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. grds. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 2/12 -). Nach dem Wortlaut und dem objektiven Zusammenhang der Klausel ist dem Arbeitnehmer allerdings nicht darin Recht zu geben, dass eine echte Altersrente zugesagt worden ist. Die Leistung ist zwar eindeutig als „Altersrente“ bezeichnet. Das gewählte Alter von zu-nächst 58 und dann 55 Jahren ist allerdings nicht ausreichend rentennah, dass aus der Sicht eines objektiven Beobachters von einer insolvenzgeschützten Altersrente ausgegangen werden konnte.

5. Eine Bestimmung oder Rechtsanwendung, nach der ein insolvenzgeschützter Anspruch auf eine Altersrente nur besteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel der Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG. Um dieses Ziel zu fördern, hat der Gesetzgeber mit § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG zur Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung in Versorgungsordnungen das Mittel der Festsetzung von Altersgrenzen für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Alters- oder Invaliditätsleistungen zur Verfügung gestellt.

 
Tenor:

1.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23 Juli 2015 - 5 Ca 6974/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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