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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 689/15

Datum:
08.03.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 689/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0308.12SA689.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 2471/14
Schlagworte:
Treuegeld, Betriebsrente, Eingriff 3. Stufe, Ausschlussfrist, Verjährung
Normen:
§ 1 Abs. 1 BetrAVG, § 18a BetrAVG,
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen.

2. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Sie sollen die kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen sicherstellen, nicht aber Ansprüche beschneiden, die - wie Betriebsrentenansprüche - erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Eintritt in den Ruhestand entstehen. Eine am Zweck tariflicher Ausschlussfristen orientierte Auslegung ergibt daher regelmäßig, dass sie auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung keine Anwendung findet.

3. Bei dem Anspruch auf eine einmalige Ruhestandszuwendung handelt es sich um einen Anspruch auf eine Leistung und nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen. Das folgt schon aus dem Umstand, dass die Ruhestandszuwendung nicht als wiederkehrende, sondern als einmalige Leistung gezahlt werden sollte; Nr. 2 RL sieht die Zahlung mit der Eintritt in den Ruhestand vor. Der eindeutige Wortlaut des § 18a Satz 2 BetrAVG steht hier der Annahme einer kurzen Verjährungsfrist entgegen.

 
Tenor:

1.              Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Dezember 2014 - 5 Ca 2471/14 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.129,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2011 zu zahlen.

2.              Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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