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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 319/15

Datum:
19.01.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 319/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0119.12SA319.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 497/14
Schlagworte:
Deutsche Gerichtsbarkeit - Konsularischer Sekretär - Auskunft und Telefondienste
Normen:
§ 20 Abs. 2 GVG, WÜK, WÜD
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zwischen außereuropäischen Staaten und dem in deren Vertretungen beschäftigten Personal fehlt es an gesetzlichen Regeln. Für die Einordnung ist deshalb maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Dies wiederum richtet sich nicht nach der rechtlichen Form der Rechtsbeziehung als entweder privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an

2. Unabhängig von der Verteilung der objektiven Beweislast dürfen an eine - sei es eine primäre, sei es sekundäre - Erklärungspflicht des ausländischen Staats keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht zunächst aus, dass er eine Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers aufzeigt, die prima facie einen funktionalen Zusammenhang mit konsularischen Aufgaben indiziert. Das folgt aus dem mit der Staatenimmunität verfolgten Ziel.

3. Aus der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit als Sekretär folgt bereits die enge Verbindung der Arbeit mit konsularischen - und damit zwingend hoheitlichen - Aufgaben. Die aus der Tätigkeitsbeschreibung folgenden Aufgaben verdeutlichen diese Stellung; zu diesen zählen: Termine vereinbaren, Kontaktdaten aufnehmen, Anfragen und Gesuche weiterleiten, Anrufe entgegennehmen, gesetzliche Bestimmungen beherrschen sowie Schriftwechsel mit örtlichen Behörden übersetzen. Dazu passt es, wenn die Arbeitgeberin darlegt, der Arbeitnehmer habe telefonisch Auskunft über Reisepassformalitäten erteilt sowie sozialversicherungsrechtliche Belange der Botschaft gegenüber einem Anwalt verfolgt.

 
Tenor:

1.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21. Januar 2015 - 20 Ca 497/14 - wird mit der den Urteilsausspruch zu 1. klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen.

                            Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.              Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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