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Landesarbeitsgericht Köln, 12 SaGa 9/16

Datum:
07.04.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 SaGa 9/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0407.12SAGA9.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ga 21/16
Schlagworte:
Dienstordnungsangestellter, Weisung, Wiedereingliederung
Normen:
§ 44 BBG, § 46 BBG, § 106 GewO, § 74 SGB V, § 84 SGB IX
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. §§ 935, 938, 940 ZPO räumen dem entscheidenden Gericht einen erheblichen Spielraum in Bezug auf die zu treffenden Maßnahmen im einstweiligen Rechtsschutz ein. Dieser kann uU im Fall einer Weisung auf die Feststellung einer fehlenden Folgepflicht gerichtet werden. Dieser Antrag ist vor dem besonderen Hintergrund geboten, dass nach der Rechtsprechung des Fünften Senats der Arbeitnehmer an eine unbillige Leistungsbestimmung des Arbeitgebers vorläufig gebunden ist (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34; dazu kritisch Fischer FA 2014, 38; Preis NZA 2015, 1, 6; Thüsing JM 2014, 20). Um dem Recht des Arbeitnehmers an vorläufiger Klärung der Zulässigkeit derartiger Weisungen Genüge zu tun, ohne seinen Vertrag zu gefährden, muss es mit der Feststellung eines Rechtsverhältnisses einen Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz geben (vgl. grundsätzlich Vogg NJW 1993, 1357).

2. Die Kammer lässt offen, ob eine Weisung zur Wiedereingliederung überhaupt zulässig ist (zu dieser Frage mwN BeckOK SozR/Wendtland Stand Juni 2015 § 74 SGB V Rn. 6). Unabhängig auch von der Frage, ob sich diese nach beamten- oder arbeitsrechtlichen Wertungen richtet, ist in beiden Fällen anerkannt, dass für die Weisung ein sachlicher Grund vorliegen und die Weisung billigem Ermessen entsprechen muss (vgl. im Arbeitsrecht § 106 Satz 3 GewO). Die tatsächlichen Auswirkungen der Weisung auf den beruflichen Werdegang oder die private Lebensführung sind im Beamtenrecht aus Fürsorgegründen in die Ermessenserwägungen einzustellen. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Weisung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten. Grundsätzlich gilt, dass die dienstlichen Belange, die der Weisung zugrunde liegen, umso gewichtiger sein müssen, je schwerer die Folgen für den Beamten sind (BVerwG 4. Juli 2014 - 2 B 33/14 - Rn. 8).

3. Damit wird auch § 74 SGB V, der eigentlich nur im sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis von Bedeutung ist, für die Weisung maßgeblich (vgl. hierzu BVerwG 11. Juni 2015 - 2 B 64/14, 2 B 64/14, 2 PKH 2/14 -): Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben. Daraus folgt, dass sich die Wiedereingliederung nach der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten richten muss.

 
Tenor:

Es wird vorläufig festgestellt, dass die Verfügungsklägerin nicht verpflichtet ist, an der Widerspruchsstelle Nordrhein am Dienstort K eine Wiedereingliederung durchzuführen, bis rechtskräftig über die Weisungen der Verfügungsbeklagten vom 12. und 25. Februar 2016 entschieden wurde.

2.              Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 
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