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Einzelfall
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.12.2014 – 9 Ca 3192/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
2Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 313a Abs. 2 ZPO abgesehen.
3Das Urteil vom 20.01.2016 ist für die Beklagte nicht anfechtbar. Sie hat mit Schriftsatz vom 19.02.2016, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung verzichtet. Zwar ist der Rechtsmittelverzicht nicht innerhalb der Wochenfrist des § 313a Abs. 3 ZPO erklärt worden. Dies hindert das Gericht aber nicht das Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe abzusetzen, denn die vom Gericht angenommene Verzichtserklärung ist analog § 283 Satz 2 ZPO wirksam (LAG Köln, Urt. v. 08.04.2005 – 4 Sa 828/04 -; Zöller/Vollkommer, 31.Auflage, § 313 a ZPO Rdn. 6 m.w.N.).
4Die Parteien sind zu der Absicht, das Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO abzufassen angehört worden und haben der beabsichtigten Vorgehensweise des Gerichtes nicht widersprochen.
5Die Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
6Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.