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Landesarbeitsgericht Köln, 10 TaBV 28/16

Datum:
27.05.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 28/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0527.10TABV28.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 1 BV 15/16
Schlagworte:
Einigungsstelle; offensichtliche Unzuständigkeit
Normen:
ArbGG § 100
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Existenz bzw. die wirksame Bildung des Wirtschaftsausschusses ist von der Einigungsstelle im Rahmen des § 109 BetrVG als Bestandteil ihrer Zuständigkeitsprüfung mitzubehandeln. Sofern ein konkretes Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses zwischen den Betriebsparteien streitig ist, führt die Auseinandersetzung über die Existenz des Wirtschaftsausschusses nicht zur offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinne des § 100 ArbGG.

 
Tenor:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.03.2016 – 1 BV 15/16 – wird abgeändert.

2. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit den Regelungsgegenständen „Information des Wirtschaftsausschusses über

-   die künftige Geschäftstätigkeit der S G und der S a G nach Übernahme durch die I A durch Vorlage des Businessplans der I A in Bezug auf die S G und die S a G und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer

-  den beabsichtigten Umzug des Ambulanten Rehazentrums in den Gebäudeteil R durch Vorlage der Umbaupläne und die Angabe der mit dieser Maßnahme     verbundenen Kosten

-  geplante bauliche Veränderungen im Haus E durch Vorlage von Umbauplänen und Angabe der mit dieser Maßnahme verbundenen Kosten

-  die beabsichtigte Fokussierung des Geschäfts auf internationale Patienten durch Vorlage der Aufwands- und Ertragsrechnung bezogen auf diese Patienten

- den Geschäftsverlauf der S G und der S a G im 4. Quartal 2015 durch Vorlage dieses Quartalsberichts

-  den Umbau der Sportaula durch Vorlage der Umbaupläne und die Angabe der mit dieser Maßnahme verbundenen Kosten sowie die Information über die geplante zukünftige Nutzung der Sportaula nach deren Umbau

-  die konkretisierten Neubaupläne für den Betrieb an der B “wird der V L K , G , bestellt.

3. Die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

4. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 
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