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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 394/14

Datum:
12.01.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 394/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0112.7TA394.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 4578/14
Schlagworte:
Streitwert; Wiederholungskündigung
Normen:
§ 23 RVG; § 42 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine zwei Monate nach der ersten Kündigung aus formaler Vorsorge ausgesprochene Wiederholungskündigung, die das Arbeitsverhältnis zwei Monate später beenden würde als die ursprüngliche Kündigung, ist mit zwei Monatsgehältern zu bewerten.

 
Tenor:

Auf die Streitwertbeschwerde der Beklagten hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.08.2014 teilweise abgeändert:

Der Streitwert              für das Verfahren bis

              zum 22.07.2014 beträgt              12.534,87 €;

              für das weitere Verfahren

              bis zum 03.08.2014              16.713,16 €;

              für das Verfahren ab dem

              04.08.2014              25.069,58 €;

Der Streitwert              für den Vergleich vom 11.08.2014 beträgt 29.248,03 €.

Die weitergehende Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.

 
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