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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 312/14

Datum:
12.01.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 312/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0112.7TA312.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 2559/14
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe; Auflagen
Normen:
§§ 115, 118, 571 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Verletzung einer gerichtlichen Auflage, Belege über grundsätzlich abzugsfähige Belastungen aus Kreditverträgen, Abzahlungsverpflichtungen, Versicherungen o.ä. beizubringen, führt nur dazu, dass die geltend gemachten Abzugsbeträge nicht berücksichtigt werden, nicht aber zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe insgesamt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der die PKH ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.07.2014 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 26.08.2014 abgeändert:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren 18 Ca 2559/14 in vollem Umfang mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin L bewilligt mit der Maßgabe, dass die Klägerin verpflichtet wird, monatliche Raten in Höhe von 229,- EUR zu zahlen.

 
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