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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 241/14

Datum:
12.03.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 241/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0312.7TA241.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 9668/13
Schlagworte:
Rechtsweg; Widerklage
Normen:
§ 2 Abs.1 Nr.4 a, Abs.3 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Zur Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für eine Widerklage, die mit einem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang steht.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2014, mit dem die Widerklage der Beklagten vom 19.12.2013 abgetrennt und an das Landgericht Bonn verwiesen wurde, aufgehoben:

Es wird festgestellt, dass auch für die Widerklage der Beklagten der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.

 
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