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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 23/15

Datum:
27.07.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 23/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0727.7TA23.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 1506/14
Schlagworte:
Rechtsweg; Schadensersatz; ungerechtfertigte Bereicherung; unerlaubte Handlung; sic-non-Klage; Arbeitsverhältnis; Dienstvertrag; Vergleich
Normen:
§ 2 Abs. 1Nr. 3 a, 3 d, 4 a ArbGG, § 2 Abs. 3 ArbGG; § 48 Abs. 1 a ArbGG; §§ 12,
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Sofern keine sog. sic-non-Konstellation vorliegt, ist es für die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte erforderlich, dass die Klagepartei die Herkunft der geltend gemachten Rechte oder Ansprüche aus einem Arbeitsvertragsverhältnis schlüssig, widerspruchsfrei und substantiiert darlegt. Die bloße Rechtsbehauptung, es handele sich um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, genügt nicht.

Zu den Voraussetzungen einer Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 a und Abs. 3 ArbGG.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hin werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.10.2014 und der Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 17.12.2014 aufgehoben:

Es wird festgestellt, dass für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist.

Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Hannover verwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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