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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 115/15

Datum:
13.05.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 115/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0513.7TA115.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 9 Ca 19/15
Schlagworte:
Streitwert; wiederkehrende Leistungen; Rückstände bei Klageerhebung
Normen:
§ 42 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

§ 42 Abs. 3 S.1, letzter Halbs. GKG findet auch dann Anwendung, wenn der zusammen mit einer Klage auf künftige wiederkehrende Leistungen eingeklagte Betrag bei Klageerhebung bereits fälliger Rückstände höher ist als der nach § 42 Abs.1 S.1 GKG anzusetzende Wert des Dreijahres-Bezugsraums.

 
Tenor:

Die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters vom 17.02.2015 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.02.2015 wird zurückgewiesen.

 
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