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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 975/14

Datum:
23.04.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 975/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0423.7SA975.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 5400/13
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 10 AZN 999/15
Schlagworte:
Auskunft; Tantieme; Jahresabschluss; Bilanz; Gewinn- und Verlustrechnung
Normen:
§ 307 BGB; § 87 AktG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Zu den Auskunftsansprüchen eines Bankangestellten über die Voraussetzungen verschiedener ergebnisabhängiger Vergütungsbestandteile.

2) Gegen eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber dem Bankangestellten bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine an bestimmten Geschäftsergebnissen orientierte Einmal-Tantieme zahlt, sofern das Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis nicht vor einem mehr als dreieinhalb Jahre in der Zukunft liegenden Stichtag erfolgt, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3) Scheidet der Angestellte vor dem Stichtag aus, besteht auch kein zeitanteiliger Anspruch auf die Tantieme.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.08.2014 in Sachen 19 Ca 5400/13 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das vorgenannte Teil-Urteil teilweise wie folgt abgeändert:

Die Auskunftsansprüche (Stufenklage, erste Stufe) werden abgewiesen, soweit ihnen das Arbeitsgericht mit Ziffern 1, 2 und 3 des Urteilstenors stattgegeben hat.

Die Auskunftsansprüche werden ferner abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht in Ziffer 4 und 5 des Urteilstenors die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger hinsichtlich der Regelung „Nostro-Carry“ für die Jahre 2010 und 2011 eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche zu erteilen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte in Ziffer 4 und 5 des Urteilstenors verurteilt hat, dem Kläger Einsicht in die der Beklagten vorliegenden Unterlagen bezüglich der Nostro-Bestandsinvestments und ihrer Entwicklung für die Jahre 2010 und 2011 zu gewähren.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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