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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 973/14

Datum:
12.03.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 973/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0312.7SA973.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 3003/14
Schlagworte:
Dienstfahrzeug; Privatnutzung; Beschäftigungsverbot; offensichtlich unwirksame Kündigung; Darlegungs- und Beweislast; doppelte Schriftformklausel; AGB
Normen:
§§ 307, 308, 315 BGB; § 11 MuSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Zahlt der Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis mehr als eineinhalb Jahre lang anstandslos einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil, trägt er die Darlegungs- und Beweislast, wenn er sich später darauf berufen will, die Zahlung hänge aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin von bestimmten Voraussetzungen ab.

2) Die Arbeitnehmerin, der ein Dienstfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen worden ist, darf dieses auch während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots weiternutzen.

3) Auch eine ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ausgesprochene und damit offensichtlich unwirksame Kündigung gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin berechtigt den Arbeitgeber nicht, das auch zur Privatnutzung überlassene Dienstfahrzeug heraus zu verlangen.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2014 in Sachen15 Ca 3003/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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