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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 884/14

Datum:
05.02.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 884/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0205.7SA884.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 5852/13
Schlagworte:
eugniskorrektur; Zeugnisbewertung „volle Zufriedenheit“; Darlegungs- und Beweislast; Verhaltensbewertung „stets einwandfrei“; Verhaltensbewertung „gab zu keinem Zeitpunkt Anlass zu Beanstandungen“
Normen:
§ 630 BGB; § 109
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Die Bewertung „zu unserer vollen Zufriedenheit“ in einem Arbeitszeugnis bezeichnet eine durchschnittliche, der Schulnote befriedigend entsprechende Leistung.

2) Die Aussage, das Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Fahrgästen „gab zu keinem Zeitpunkt Anlass zu Beanstandungen“ liegt auf demselben Niveau wie die Bewertung des Verhaltens als „stets einwandfrei“.

3) Einzelfall, in dem der Arbeitgeber erfolgreich dargelegt hat, dass eine unterdurchschnittliche Leistungsbewertung gerechtfertigt war.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.07.2014 in Sachen 8 Ca 5852/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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