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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 883/14

Datum:
21.05.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 883/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0521.7SA883.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 2606/14
Schlagworte:
Entgeltklage; Darlegungslast; Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz; Ersatzruhetag
Normen:
§ 611 BGB; § 67 ArbGG; § 11 Abs.3 ArbZG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zu den Anforderungen an die Darlegungslast eines Arbeitnehmers, der Vergütung einklagt.

2. Zu den Anforderungen an die Zurückweisung eines anspruchsbegründenden Sachvortrags eines Klägers als verspätet in der arbeitsgerichtlichen Berufungsinstanz.

3. Bei dem Ersatzruhetag im Sinne von § 11 Abs.3 S.2 ArbZG kann es sich auch um einen Werktag handeln, an dem der Arbeitnehmer ohnehin frei hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2014 in Sachen18 Ca 2606/14 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.473,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2014 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 10 % und der Beklagte 90 % zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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