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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 735/14

Datum:
16.07.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 735/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0716.7SA735.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 7520/13
Schlagworte:
Annahmeverzug; gesetzliche Ruhepause; Break
Normen:
§ 615 BGB; §§ 1, 4 ArbZG; § 87 BetrVG; § 106 GewO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ordnet der Arbeitgeber eine Arbeitszeitunterbrechung als gesetzliche Pause an, deren zeitliche Lage der Arbeitnehmer als unbillig empfindet, so setzt ein Anspruch auf Bezahlung der Unterbrechungszeit unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer gegen die Anordnung der Pause zu diesem Zeitpunkt protestiert (Anschluss an BAG 1 AZR 642/13; BAG 5 AZR 886/12).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.05.2014 in Sachen19 Ca 7520/13 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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