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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 532/15

Datum:
15.10.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 532/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:1015.7SA532.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 6837/14
Schlagworte:
Befristung; vorübergehender Beschäftigungsmehrbedarf; Befristungsdauer; Prognose; institutioneller Rechtsmissbrauch
Normen:
§§ 14 Abs.1 S.2 Nr.1 und Nr.3 TzBfG; § 5 EU-Rahmenvereinbarung über befristete A
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Es stellt einen institutionellen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Arbeitgeber bei einem nach § 14 Abs.1 S.2 Nr.1 TzBfG befristeten Arbeitsvertrag eine weit hinter dem prognostizierten Mehrbedarfszeitraum zurückbleibende Befristungsdauer wählt (hier höchstens 20 % des mehrjährigen Zeitraums mit Beschäftigungsmehrbedarf), um sich die Möglichkeit offen zu halten, das Personal – unabhängig von einer vorangegangenen Erprobung – unter Leistungsgesichtspunkten beliebig austauschen zu können.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2015 in Sachen14 Ca 6837/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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