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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 442/15

Datum:
22.10.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 442/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:1022.7SA442.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 2928/14
Schlagworte:
Arbeitnehmerähnliche Person; Deutsche Welle; Beschäftigungsverhältnis; Honorar-Rahmenvertrag; Fortzahlungsentgelt; Beendigungsmitteilung; Absichtsan- kündigungsfrist
Normen:
§§ 4, 9, 10, 18, 20 Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Das Beschäftigungsverhältnis einer arbeitnehmerähnlichen Person mit befristetem Honorar-Rahmenvertrag i.S.v. § 18 Abs.1 TVaP endet gemäß § 4 Abs.2 Nr.1 TVaP mit Ablauf des vereinbarten Befristungszeitraums, auch wenn die Deutsche Welle die Frist gemäß § 18 Abs.8 TVaP zur Mitteilung der Absicht, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, nicht eingehalten haben sollte.

2.) Für die Berechnung der Mitteilungsfrist nach § 18 Abs.8 TVaP zählt wie bei der Berechnung der Kündigungsfristen nach § 18 Abs.7 TVaP nur die Dauer der zusammenhängenden Beschäftigung unter Honorar-Rahmenverträgen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.03.2015 in Sachen 4 Ca 2928/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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