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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1209/14

Datum:
07.05.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1209/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0507.7SA1209.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 461/14
Schlagworte:
Sachgrundbefristung; gerichtlicher Vergleich
Normen:
§ 14 Abs.1 S.2 Nr.8 TzBfG; § 278 VI ZPO; § 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Schließen die Parteien unter Mitwirkung des Arbeitsgerichts in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich, der ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.12.2013 vorsieht, wird die Wirksamkeit der darin enthaltenen Befristungsabrede nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie in einem unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft „aufgrund des Vergleichs“ abgeschlossenen Arbeitsvertrag den Vertragsbeginn rückwirkend auf den 01.01.2013 vorverlegen und die Arbeitgeberin auch die Vergütung für Januar und Februar 2013 nachzahlt, obwohl der Arbeitnehmer in dieser Zeit tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht hat.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2014 in Sachen 16 Ca 461/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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