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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1205/14

Datum:
11.06.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1205/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0611.7SA1205.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 5238/13
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung; wichtiger Grund; Arbeitszeitbetrug; Zeiterfassung; Beweiswürdigung
Normen:
§ 626 BGB; § 286 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine außerordentliche Kündigung wegen (versuchten) Arbeitszeitbetruges setzt ein vorsätzliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers voraus. Eine lediglich fahrlässige Falscheintragung in einem Zeiterfassungssystem kann regelmäßig zunächst nur zu einer Abmahnung führen.

Zur Beweiswürdigung im Einzelfall.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.08.2014 in Sachen11 Ca 5238/13 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.02.2013 weder fristlos, noch fristgerecht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.762,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.841,70 € seit dem 16.04.2013 und aus weiteren 920,85 € seit dem 16.05.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Monat März und den Monat April 2013 eine Lohnabrechnung über die sich jeweils ergebenden o. a. Bruttobeträge zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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