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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1165/14

Datum:
20.08.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1165/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0820.7SA1165.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 557/14
Schlagworte:
Überstundenvergütung; Leistungsprämie; Besserverdienende; Beitrags- bemessungsgrenze; variable Vergütung; Darlegungs- und Beweislast; Zielvereinbarung; Vergütungserwartung; leitender Angestellter; Schadenersatz
Normen:
§§ 611, 612 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Bei einem leitenden Angestellten, der eine deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Grundvergütung bezieht, bedarf es besonderer Umstände, um eine berechtigte Erwartung i.S.v. § 612 Abs.1 BGB zu begründen, wonach jede über die vereinbarte „Regelarbeitszeit“ hinausgehende Arbeitsstunde gesondert zu vergüten ist.

2) Zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers im Rahmen einer Klage um Überstundenvergütung

3) Scheidet der erst vier Monate zuvor eingestellte Arbeitnehmer am 23.Januar eines Kalenderjahres noch während der Probezeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, ohne – aufgrund von Arbeitsunfähigkeit – auch nur an einem Tag im Januar gearbeitet zu haben, so stellt es schon keine Pflichtwidrigkeit des Arbeitgebers dar, keinen Vorstoß zum Abschluss einer Zielvereinbarung unternommen zu haben, die im Arbeitsvertrag als Voraussetzung für ein variables Zielgehalt im neuen Kalenderjahr vorgesehen war.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2014 in Sachen 3 Ca 557/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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